
AGB
1 Definitionen
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SIMA GmbH: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung SIMA GmbH, mit Sitz in der Brückenstraße 27 in 63906 Erlenbach a. M., Deutschland, handelnd unter der Handelsregisternummer HRB 17452.
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Vertragspartner oder Kunde: die andere (juristische) Partei der SIMA GmbH, der ein Angebot gemacht wurde, von der ein Vertrag angenommen wurde und/oder mit der ein Vertrag geschlossen wurde.
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Parteien: Vertragspartei und SIMA GmbH zusammen.
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Rahmenvertrag für Dienstleistungen: Ein von den Parteien unterzeichneter Vertrag im Sinne der Artikel 2 und 3 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf den die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden.
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Know-how: alle Software, Dokumentationen und/oder sonstige (Lehr-)Materialien, die im Rahmen des Vertrags entwickelt oder zur Verfügung gestellt werden, wie z. B. Analysen, Entwürfe und Berichte, sowie die entsprechenden Vorbereitungsmaterialien.
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Fehler: Nichteinhaltung des von der SIMA GmbH schriftlich mitgeteilten und vereinbarten Pflichtenheftes. Ein Fehler liegt nur dann vor, wenn er von einem Vertragspartner nachgewiesen und reproduziert werden kann.
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Interoperabilität: die Fähigkeit einer Software, Informationen mit anderen Komponenten eines Computersystems und/oder einer Software auszutauschen und mit Hilfe dieser Informationen zu kommunizieren.
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Hauptbetrag: der Betrag des für den betreffenden Auftrag ausgehandelten Preises (ohne Mehrwertsteuer). Handelt es sich um einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem (1) Jahr, so wird der Hauptbetrag auf die Summe der für ein Jahr ausgehandelten Gebühren (ohne MwSt.) festgesetzt.
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BGB: Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch.
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Hilfspersonen: Personen im Sinne von Artikel 278 BGB.
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Indirekte Schäden: Gewinn- und/oder Einkommensverluste, (Produktions-)Verluste, Kosten für oder im Zusammenhang mit Ausfallzeiten oder Verspätungen, Geldbußen, (entgangene) Rabatte und/oder Zahlungen von Dritten, alles im weitesten Sinne des Wortes.
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Abnahmetest: bezeichnet den Test, der vom Vertragspartner während der Abnahmetestperiode durchgeführt werden kann, um festzustellen, ob die Software frei von Mängeln ist, die die Leistung in Übereinstimmung mit den Spezifikationen der SIMA GmbH wesentlich beeinträchtigen.
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Arbeitstage: Montag bis Freitag, außer an staatlich anerkannten Feiertagen.
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Lizenz: der eindeutige Code zur Aktivierung der von der SIMA GmbH entwickelten Software.
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Bondix Hosted Services: von SIMA angebotene Dienste, bei denen die Bondix-Software auf einer von SIMA bereitgestellten und betriebenen Serverumgebung genutzt wird. Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweils gebuchten Hosted-Tarif und der zugehörigen Leistungsbeschreibung.
2 Anwendbarkeit
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Diese Bedingungen gelten für alle von der SIMA GmbH abgegebenen Angebote, Kostenvoranschläge, Rechnungen, angenommenen Verträge und abgeschlossenen Vereinbarungen, insbesondere für die Lieferung von Produkten, die Beratung, die Erbringung von Dienstleistungen und die Durchführung von Installations-, Wartungs-, Reparatur- und/oder Inspektionsarbeiten.
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Die SIMA GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Der Vertragspartner wird sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen per E-Mail über die Änderungen informiert. In dieser E-Mail bekommt der Kunde die neuen AGB zugesandt. Er ist berechtigt, der Geltung der neuen AGB innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieser E-Mail zu widersprechen. Unterlässt der Vertragspartner einen Widerspruch, werden die geänderten AGB nach Ablauf der vierwöchigen Frist Vertragsbestandteil. Auf diese Frist wird die SIMA GmbH den Vertragspartner im Rahmen der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.
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Ausgeschlossen vom Recht zur Änderung dieser AGB nach dem vorigen Absatz sind Regelungen, welche die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien betreffen und die somit das Verhältnis zwischen Haupt- und Gegenleistungspflichten maßgeblich verändern, sowie sonstige grundlegende Änderungen der vertraglichen Pflichten, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen. Für solche Änderungen ist eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung erforderlich.
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Abweichungen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden, z.B. in einem (schriftlichen) Vertrag oder einer Auftragsbestätigung.
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Wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Vertrag widersprüchliche Bedingungen enthalten, gelten die im Vertrag enthaltenen Bedingungen.
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Der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird von der SIMA GmbH ausdrücklich widersprochen.
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Der Vertrag stellt zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die vollständigen Vereinbarungen zwischen der SIMA GmbH und dem Vertragspartner über die Erbringung der Leistungen dar, für die der Vertrag geschlossen wurde. Die SIMA GmbH und der Vertragspartner akzeptieren ausdrücklich die elektronische Kommunikation für den Vertragsschluss. Alle diesbezüglichen früheren Vereinbarungen oder Vorschläge zwischen den Parteien sind hinfällig.
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Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang in Kraft. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages nicht rechtswirksam sein, werden die Parteien über den Inhalt einer neuen Bestimmung verhandeln, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
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Für Bondix Hosted Services gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen der Paragraph 23. Bei Widersprüchen zwischen Ziffer 23 und den übrigen Bestimmungen dieser AGB geht Ziffer 23 für den jeweiligen Bondix Hosted Service vor. Individuelle Vereinbarungen, die gebuchte Leistungs- und Tarifbeschreibung, ein ausdrücklich vereinbartes SLA sowie eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gehen für ihren jeweiligen Regelungsgegenstand vor.
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Bei einem eigenständigen Vertrag des Kunden mit einem Bondix-Partner oder Wiederverkäufer bestimmen dessen Vertragsunterlagen den Leistungsschuldner. Allein die Verwendung der Marke Bondix macht die SIMA GmbH nicht zur Vertragspartnerin dieses Drittvertrags.
3 Vereinbarung
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Ein Vertrag, wie auch immer er genannt wird, ist erst nach schriftlicher Annahme durch die SIMA GmbH rechtsverbindlich.
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Mündliche Zusagen und Vereinbarungen mit Mitarbeitern der SIMA GmbH binden die SIMA GmbH nicht, es sei denn, sie werden von der SIMA GmbH in der vorstehend beschriebenen Weise angenommen.
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Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SIMA GmbH kann der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten aus einem Vertrag nicht auf Dritte übertragen.
4 Dauer
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Bezieht sich der Vertrag auf die regelmäßige oder anderweitig regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen, so wird er für den zwischen den Parteien vereinbarten Zeitraum geschlossen. Wurde kein Zeitraum vereinbart, so gilt eine Frist von einem (1) Jahr. Unbeschadet des Artikels 20 ist das Recht der Vertragsparteien auf eine Kündigung des Vertrags nach Ablauf der Laufzeit ausgeschlossen.
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Sofern nicht eine der Vertragsparteien das in diesem Absatz 1 genannte Abkommen bis zum Ende der Vertragslaufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten kündigt, verlängert sich dieses Abkommen um ein (1) Jahr.
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Die Annullierung im Sinne dieses Artikels hat schriftlich zu erfolgen.
5 Recht auf Nutzung
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Wenn die SIMA GmbH dem Vertragspartner im Rahmen des Vertrages bestimmte Software zur Verfügung stellt, erhält der Vertragspartner lediglich die nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz, (1) die Software und die Dokumentation auf dem designierten Router zu nutzen und (2) die Software und die Dokumentation ausschließlich für Archivierungs- oder Sicherungszwecke zu kopieren, vorausgesetzt, dass alle Titel, Markenzeichen und Hinweise auf Urheberrechte, Eigentumsrechte und eingeschränkte Rechte in allen solchen Kopien wiedergegeben werden und dass alle Kopien den Bedingungen dieses Vertrages unterliegen.
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Sofern nicht anders vereinbart, gilt das Nutzungsrecht an der Software nur für die Dauer des Vertrages und das Nutzungsrecht bezieht sich nur auf die Nutzung der Software auf einem Router.
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Kosten für etwaige Updates und Upgrades der Software sind nicht im Vertrag enthalten, es sei denn, ihre Bereitstellung ist ausdrücklich Teil der vereinbarten Dienstleistungen.
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Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Änderungen an der von der SIMA GmbH vertragsgemäß bereitgestellten Software vorzunehmen.
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Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf eine Kopie des Quellcodes der Software und es ist ihm ausdrücklich nicht gestattet, Reverse Engineering, Dekompilierung oder ähnliche Techniken anzuwenden.
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Die SIMA GmbH kann (technische) Maßnahmen zum Schutz der überlassenen Software treffen. Hat die SIMA GmbH solche Sicherungsmaßnahmen getroffen, ist es dem Vertragspartner nicht gestattet, diese Sicherung zu umgehen oder zu entfernen.
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Dem Vertragspartner ist es ausdrücklich untersagt, die Software direkt oder indirekt für militärische Zwecke oder im Zusammenhang mit militärischen Operationen, militärischer Ausrüstung, Waffensystemen oder anderen militärischen Anwendungen zu nutzen.
6 Einbau und Abnahme
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Die SIMA GmbH wird sich in angemessener Weise bemühen, eine lizenzierte Kopie der Software und der Dokumentation zu liefern.
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Die Einrichtung der Software auf dem Gerät und die Einbindung in die Netzwerkarchitektur erfolgt durch und auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Soweit die SIMA GmbH zur Durchführung oder Mitwirkung bei der Installation aufgefordert wird, erfolgt die Installation auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
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Vor der Abnahme der Software durch die Vertragspartei hat die Vertragspartei das Recht, die Software innerhalb des bezeichneten Testfalls ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Software-Abnahmetests zu betreiben. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, beträgt die Abnahmetestperiode (d.h. der von den Parteien vereinbarte und in diesem Abschnitt angegebene Zeitraum in Tagen) für die Software sieben (7) aufeinanderfolgende Kalendertage ab dem Aktivierungsdatum der (Test-)Lizenz. Die Software gilt als vom Vertragspartner abgenommen, es sei denn, der Vertragspartner teilt der SIMA GmbH innerhalb der oben beschriebenen Abnahmefrist (schriftlich) das Gegenteil mit. Erhält die SIMA GmbH während der Abnahmetestfrist eine schriftliche Mitteilung des Vertragspartners, dass die Software den Abnahmetest nicht bestanden hat, so verlängert sich der Abnahmetermin (der Tag, an dem die Software den Abnahmetest erfolgreich abgeschlossen hat) täglich bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Software den Abnahmetest bestanden hat. Ungeachtet des Vorstehenden gilt das Netz als vollständig abgenommen, wenn und sobald die Vertragspartei vor dem Zeitpunkt der Abnahme eine Nutzung zu produktiven oder betrieblichen Zwecken vornimmt.
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Die Abnahme der Software darf nicht aus anderen Gründen als denjenigen, die sich auf die zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen beziehen, verweigert werden. Darüber hinaus wird die Abnahme der Software nicht wegen des Vorhandenseins geringfügiger Fehler verweigert, die die betriebliche oder produktive Inbetriebnahme der Software vernünftigerweise nicht verhindern, unbeschadet der Verpflichtung der SIMA GmbH zur Korrektur dieser geringfügigen Fehler gemäß Artikel 8, sofern dieser (noch) anwendbar ist.
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Stellt die SIMA GmbH dem Vertragspartner eine Testlizenz zu Evaluierungs- oder Testzwecken zur Verfügung (z.B. Demo- oder Testversionen), so ist das Recht des Vertragspartners zur Nutzung dieser Version auf (i) interne Evaluierungs- oder Testzwecke und ggf. (ii) den von der SIMA GmbH vorgegebenen Zeitraum beschränkt. Jegliche produktive Nutzung ist strengstens untersagt. Das Nutzungsrecht endet automatisch mit Ablauf des von der SIMA GmbH festgelegten Zeitraums.
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Die Software im Sinne dieses Absatzes 5 kann funktionalen Einschränkungen unterliegen; die Nutzung erfolgt auf eigenes Risiko des Vertragspartners.
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Die SIMA GmbH schließt bei der Überlassung einer Softwareversion nach diesem Absatz 5 die Haftung im Sinne einer Zusicherung bestimmter Eigenschaften aus.
7 Aktualisierungen
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Die SIMA GmbH ist berechtigt, ihre Software nach eigenem Ermessen so zu ändern, zu verbessern, zu ersetzen oder zu ergänzen, dass die vereinbarte Leistung in diesem Vertrag nicht beeinträchtigt wird.
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Die Installation und Annahme eines Updates erfolgt gemäß Abschnitt 6.
8 Beseitigung von Mängeln
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Die SIMA GmbH gewährleistet für die Dauer von zwölf (12) Monaten ab dem Tag der Lieferung der Software, dass die gelieferte Software bei der Inbetriebnahme frei von Material- oder Codierungsfehlern ist und dass sie entsprechend dem ggf. beiliegenden Benutzerhandbuch arbeitet. Die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn die SIMA GmbH oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen den Mangel arglistig verschwiegen hat.
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Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Softwareprodukte ständig weiterentwickelt werden und Fehler auftreten können. Fehler stellen keinen Mangel der Software dar, wenn der Fehler nicht auf einen Fehler in der Kodierung der Software zum Zeitpunkt der Auslieferung oder einen defekten Datenträger der SIMA GmbH zurückzuführen ist.
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Tritt während der Gewährleistungsfrist ein Fehler bei der Installation oder dem Betrieb der Software auf, so ist die SIMA GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Die SIMA GmbH wird dann unverzüglich nach Eingang der Mitteilung den Fehler untersuchen und im Falle einer berechtigten Mängelrüge wahlweise eine Ersatzlieferung vornehmen oder den Mangel beseitigen. Zum Zwecke der Nacherfüllung hat der Vertragspartner der SIMA GmbH alle erforderlichen Informationen über die bisherige Nutzung und den Betrieb der Software zu geben und der SIMA GmbH den Zugriff auf die Software vor Ort oder über das Internet zu ermöglichen. Aufgrund der Komplexität der Softwareprogrammierung hat die SIMA GmbH je nach Art des Mangels mehrere, mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung. Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn die Software aufgrund des Mangels trotz der Nacherfüllungsversuche sowie des Ablaufs einer vom Vertragspartner schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht ordnungsgemäß arbeitet.
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Eine weitergehende Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für die Zwecke des Vertragspartners außerhalb der Produktspezifikation geeignet ist, ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, die Geschäftsleitung oder ein schriftlich bevollmächtigter Vertreter hat die konkrete Verwendung ausdrücklich zugesichert oder den Fehler arglistig verschwiegen.
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Wenn die Skripterstellung durch den Vertragspartner eine Abweichung zwischen der tatsächlichen und der vereinbarten Funktionalität der Software verursacht, wird diese Abweichung nicht als Softwaremangel eingestuft. Die Vertragspartei führt das Scripting auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko durch.
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Die Lieferung des Benutzerhandbuchs in englischer Sprache ist grundsätzlich zulässig.
9 Vertrieb
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Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf der Vertragspartner die Software oder die Dokumentation weder ganz noch teilweise Dritten durch Abtretung, Unterlizenzierung oder auf andere Weise zugänglich machen oder vertreiben.
10 Lizenzschlüssel
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Die Vertragspartei erwirbt Lizenzschlüssel, um diese auf einem bestimmten Router zu aktivieren. Ein (1) Lizenzschlüssel gibt der Vertragspartei das Recht, die Software für einen Zeitraum von einem (1) Jahr zu nutzen.
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Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind Lizenzschlüssel für einen Zeitraum gültig, der der ursprünglichen Laufzeit des Vertrags entspricht. Nach der automatischen Verlängerung (siehe Artikel 4) beträgt die Gültigkeitsdauer eines Vertrags ein (1) Jahr.
11 Zahlung
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Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, zahlt die Vertragspartei den Lizenzschlüssel in jährlichen Raten.
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Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hat der Vertragspartner die von der SIMA GmbH übersandten Rechnungen im Voraus ohne Abzug oder Skonto zu begleichen. Das Recht des Vertragspartners, etwaige Zahlungen mit der SIMA GmbH zu verrechnen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
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Die Vertragspartei meldet Beanstandungen einer Rechnung detailliert und schriftlich innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum an die SIMA GmbH. Nach Ablauf dieser Frist hat die Vertragspartei ihr Reklamationsrecht verwirkt. Eine Reklamation entbindet die Vertragspartei nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung.
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Die SIMA GmbH ist berechtigt, die Erfüllung des Vertrages/der Verträge auszusetzen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag/den Verträgen auch bei Überschreitung von Fristen nicht nachkommt, ohne dass die SIMA GmbH zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist.
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Zahlt der Vertragspartner den fälligen Betrag nicht innerhalb von 30 Tagen, so hat er ab Verzugseintritt gem. §§ 286, 288, 247 BGB auf den fälligen Betrag Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Einer gesonderten Mahnung bedarf es hierfür nicht.
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Bei Vertragsbruch/Konkurs oder Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die SIMA GmbH berechtigt, einen möglichen Dritten (im Falle eines Weiterverkaufsvertrages) zu informieren und eine Vertragsübernahme durch einen Dritten durchzuführen.
12 Erwerb, Dauer und Beendigung von Lizenzen
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Die Lizenz kann nur digital über eine Bestellung bei der SIMA GmbH oder den Partnern der SIMA GmbH bezogen werden.
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Sofern nicht anders vereinbart und/oder angegeben, hat eine Lizenz eine Laufzeit von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Aktivierungsdatum einer Lizenz.
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Eine Lizenz verlängert sich stillschweigend zum jeweils gültigen Lizenzpreis um den gleichen Zeitraum wie die aktuelle Laufzeit, es sei denn, der Kunde hat die Lizenz mindestens 90 Kalendertage vor Ablauf der aktuellen Lizenzperiode gekündigt.
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Eine Lizenzkündigung kann nur schriftlich oder über ein von der SIMA GmbH zur Verfügung gestelltes Webportal erfolgen und muss mindestens 90 Kalendertage vor Ablauf der aktuellen Lizenzperiode bei der SIMA GmbH eingehen.
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Die Lizenzdauer endet in jedem Fall mit der Beendigung des Vertrages oder wenn die Vertragspartei ihren Verpflichtungen gemäß diesem Artikel 11 nicht nachkommt.
13 End-of-Life (Beendigung)
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Die Software der SIMA GmbH unterliegt einem ständigen technischen Fortschritt. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Software so verändert wird, dass die Software durch ein neues Produkt oder eine neue Lösung ("Nachfolger") in ihrer Funktionalität vollständig ersetzt wird. In diesem Fall wird die Software durch den Nachfolger ersetzt. Die Vertragspartei hat keinen Anspruch auf eine Lizenz für den Nachfolger. Zur Klarstellung vereinbaren die Parteien hiermit, dass eine Neuerung, die lediglich eine neue Release-Version darstellt, keinen Nachfolger darstellt.
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Die SIMA GmbH wird den Vertragspartner über geplante Änderungen des Software-Produktportfolios regelmäßig über den Bondix-Newsletter und über ihre Website informieren. Wird die Software der SIMA GmbH:
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durch einen Nachfolger ersetzt wird oder
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wenn es nicht mehr weiterentwickelt und damit eingestellt wird, muss die SIMA GmbH diese Maßnahme mit einer Frist von zwölf (12) Monaten schriftlich ankündigen ("End of Life").
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Die schriftliche Ankündigung des "End of Life" stellt gleichzeitig die ordentliche Kündigung der Softwarepflege für die entsprechende Software zum nächstmöglichen Termin dar. Die SIMA GmbH wird den Vertragspartner in ihrer schriftlichen Ankündigung über Möglichkeiten der Aktualisierung oder Migration auf einen aktuellen Nachfolger informieren.
14 Rechte an geistigem Eigentum
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Alle geistigen Eigentumsrechte an Know-how und/oder Geräten liegen ausschließlich bei der SIMA GmbH oder ihren Lizenzgebern. Der Vertragspartner erhält nur die Nutzungsrechte und Befugnisse, die in diesen Bedingungen oder im Vertrag innerhalb der durch die Lizenz gesetzten Grenzen gewährt werden.
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Dem Vertragspartner ist bekannt, dass das von der SIMA GmbH zur Verfügung gestellte Know-how vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse der SIMA GmbH oder ihrer Lizenzgeber enthält. Der Vertragspartner verpflichtet sich, dieses Know-how geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben oder in Betrieb zu nehmen und nur für den Zweck zu verwenden, für den es zur Verfügung gestellt wurde. Darunter fallen auch Dritte sowie alle in der Organisation des Vertragspartners tätigen Personen, die das Know-how nicht unbedingt nutzen müssen.
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Der Vertragspartei ist es nicht gestattet, Hinweise auf geistiges Eigentum - im weitesten Sinne des Wortes - aus dem Know-how zu entfernen oder zu verändern, einschließlich der Hinweise auf die Vertraulichkeit und Geheimhaltung des Know-hows.
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Die SIMA GmbH kann technische Maßnahmen zum Schutz der Software ergreifen. Hat die SIMA GmbH die Software auf diese Weise gesichert, ist es dem Vertragspartner nicht gestattet, diese Sicherung zu beseitigen (zu versuchen) oder zu umgehen (zu lassen).
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Sofern die SIMA GmbH keine Sicherungskopie zur Verfügung stellt, hat der Vertragspartner – sofern die Lizenz(bedingungen) dies zulassen und dies technisch möglich ist – das Recht, selbst eine Sicherungskopie zu erstellen und zu unterhalten. Die Sicherungskopie muss eine identische Kopie sein und stets die gleichen Kennzeichnungen und Hinweise wie die Originalkopie tragen.
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Entwickelt der Vertragspartner Software oder lässt er sie von einem Dritten entwickeln oder beabsichtigt er dies und benötigt er im Zusammenhang mit der Interoperabilität der zu entwickelnden Software und der von der SIMA GmbH zur Verfügung gestellten Software Informationen zur Herstellung dieser Interoperabilität, so wird der Vertragspartner diese Informationen bei der SIMA GmbH schriftlich anfordern. Die SIMA GmbH teilt dem Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist mit, ob sie dem Ersuchen nachkommt und zu welchen (auch finanziellen) Bedingungen dies geschieht.
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Die SIMA GmbH stellt den Vertragspartner von rechtlichen Ansprüchen frei, die auf der Behauptung beruhen, von der SIMA GmbH entwickeltes Know-how verletze ein geltendes Schutzrecht. Voraussetzung für diese Absicherung ist, dass der Vertragspartner die SIMA GmbH unverzüglich schriftlich über das Bestehen und den Inhalt der Klage detailliert informiert, wobei die Abwicklung des Falles einschließlich der Vergleiche vollständig der SIMA GmbH überlassen wird. Der Vertragspartner stellt der SIMA GmbH die hierfür erforderlichen Vollmachten und Informationen zur Verfügung und wirkt auch in vollem Umfang mit, damit sich die SIMA GmbH, gegebenenfalls im Namen des Vertragspartners, gegen diese Klage(n) verteidigen kann.
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Wird gerichtlich unwiderruflich festgestellt, dass das von der SIMA GmbH entwickelte Know-how selbst ein Schutzrecht eines Dritten verletzt, oder besteht nach Auffassung der SIMA GmbH eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine solche Verletzung, so wird die SIMA GmbH die Gutschrift auf die Anschaffungskosten und abzüglich eines angemessenen Nutzungsentgelts zurücknehmen oder dafür Sorge tragen, dass der Vertragspartner das gelieferte oder ein funktional gleichwertiges anderes Produkt ungestört weiter nutzen kann, dies alles nach Einschätzung der SIMA GmbH. Diese Regelung gilt nur, wenn diese Ziffer 14.7 eingehalten wurde.
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Die in diesem Absatz 8 genannte Schutzklausel erlischt, wenn und soweit sich die betreffende Verletzung auf Änderungen bezieht, die die Vertragspartei an dem Know-how vorgenommen hat oder die sie von Dritten vornehmen ließ.
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Jede von den vorstehenden Absätzen abweichende Haftung oder Schutzpflicht der SIMA GmbH für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ist ausgeschlossen. Dies schließt die Haftung und/oder Schutzpflichten der SIMA GmbH für Verletzungen ein, die dadurch verursacht werden, dass die Informationen in einer nicht von der SIMA GmbH geänderten Form, in Verbindung mit nicht von der SIMA GmbH gelieferten oder bereitgestellten Produkten oder Software und/oder in einer anderen Weise als der, für die die Informationen entwickelt oder bestimmt wurden, verwendet werden.
15 Haftung
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Die SIMA GmbH haftet unbeschränkt: bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von der SIMA GmbH übernommenen Garantie.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung der SIMA GmbH der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
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Eine weitergehende Haftung der SIMA GmbH besteht nicht.
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Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der SIMA GmbH.
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Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist, dass der Vertragspartner SIMA GmbH so schnell wie möglich über den Schadenseintritt unterrichtet. Ein Anspruch gegen die SIMA GmbH verjährt mit Ablauf von einem (1) Monat nach Entstehung des Anspruchs, es sei denn, der Anspruch wurde vom Vertragspartner bereits schriftlich und ausreichend begründet bei der SIMA GmbH angezeigt.
16 Entschädigung
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Der Vertragspartner stellt die SIMA GmbH, ihre Mitarbeiter und ihre Erfüllungsgehilfen unwiderruflich und bedingungslos von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung durch die SIMA GmbH frei, einschließlich der Kosten des Rechtsbeistands und sonstiger anfallender Rechtskosten.
17 Datenschutz
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Die SIMA GmbH darf personenbezogene Daten des Vertragspartners zum Zwecke der Leistungserbringung verarbeiten und kommt in diesem Fall ihren Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach.
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Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners gilt die Datenschutzerklärung der SIMA GmbH, die auf der Website veröffentlicht ist.
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Alle personenbezogenen Daten, die von der SIMA GmbH verarbeitet werden, werden innerhalb der Europäischen Union verarbeitet.
18 Höhere Gewalt
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Keine der Parteien ist verpflichtet, eine Verpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn sie durch höhere Gewalt daran gehindert wird. Unter höherer Gewalt ist jeder Umstand zu verstehen, der nicht auf das Handeln der Parteien zurückzuführen ist, der die Erfüllung des Abkommens vorübergehend oder dauerhaft verhindert und der weder nach dem Gesetz noch nach Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit als Risiko der Parteien angesehen werden sollte, und, soweit er nicht bereits darunter fällt: Hindernisse aufgrund von Maßnahmen, Gesetzen oder Entscheidungen zuständiger internationaler oder nationaler (öffentlicher) Behörden, Rohstoffmangel, Streik, Betriebsbesetzung, Blockade, Embargo, Krieg, Unruhen und damit gleichzusetzende Zustände, Stromausfall, Ausfall von (Tele-)Kommunikationsleitungen, Brand, Explosion, Wasserschaden, Überschwemmung, Blitzschlag und andere Naturkatastrophen und Unglücke sowie ausgedehnte Krankheiten epidemiologischer Natur des Personals.
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Sobald eine Vertragspartei mit höherer Gewalt konfrontiert wird, unterrichtet sie die andere Vertragspartei, es sei denn, dass ihr dies unter den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden kann.
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Hat die SIMA GmbH zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt, ist die SIMA GmbH berechtigt, den bereits ausgeführten Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Die Vertragspartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, da es sich um einen gesonderten Vertrag handelt.
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Wird festgestellt, dass der Zustand höherer Gewalt drei (3) Monate andauern wird, ist jede der Vertragsparteien berechtigt, das Abkommen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zwischenzeitlich zu kündigen. Die Kündigung im Sinne dieses Artikels erfolgt durch Rücksendung eines Einschreibebriefs mit Unterschrift.
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Die SIMA GmbH übernimmt keine Haftung für direkte und/oder indirekte Schäden, Kosten und/oder Verluste, die Vertragspartnern und/oder Dritten entstehen, die direkt und/oder indirekt durch den Zustand höherer Gewalt auf Seiten der SIMA GmbH verursacht werden oder in irgendeiner Weise damit zusammenhängen.
19 Abwerbeverbot
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Es wird anerkannt, dass beide Parteien (einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen) in Verbindung mit der Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen, wie sie im Rahmen dieser Vereinbarung erbracht werden sollen, viel Zeit, Mühe und Kosten für die Einstellung, Schulung und Bindung ihrer Mitarbeiter und Unterauftragnehmer aufgewendet haben. In Anbetracht dessen erklärt sich jede Partei ausdrücklich damit einverstanden, dass sie ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei und vorbehaltlich der Zahlung einer vereinbarten Entschädigung an die andere Partei während der Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von 24 Monaten danach weder direkt noch indirekt Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer ("Mitarbeiter") der anderen Partei, die voll- oder teilzeitlich mit Tätigkeiten betraut sind oder waren, die mit der Erfüllung der Vereinbarung zusammenhängen, zur Beschäftigung auffordert oder auffordern lässt. Darüber hinaus verpflichtet sich jede Vertragspartei, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt eine Person, die in den letzten 24 Monaten bei der anderen Vertragspartei beschäftigt war, abzuwerben oder beschäftigen zu lassen.
20 Ausfuhrbestimmungen
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Software der SIMA GmbH kann den Exportkontrollgesetzen, Normen, Bestimmungen, Beschränkungen und nationalen Sicherheitsprüfungen Deutschlands, der Europäischen Union und/oder der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mögliche Beschränkungen, die sich aus diesen Maßnahmen ergeben können, zu beachten und ggf. die erforderlichen Genehmigungen selbständig einzuholen. Der Vertragspartner stellt die SIMA GmbH von allen Folgen frei, die sich aus einem Verstoß gegen diese Bestimmung ergeben.
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Der Vertragspartner hat sämtliche anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften einzuhalten. Soweit Art. 12g Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet, ist es ihm untersagt, erfasste Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar nach Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, auszuführen oder wiederauszuführen. Der Vertragspartner hat dieses Verbot auch gegenüber Dritten entsprechend weiterzugeben. Ein Verstoß stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt SIMA GmbH insbesondere zur Aussetzung der Leistungserbringung und/oder zur sofortigen Kündigung. Tatsächliche oder vermutete Verstöße sind SIMA GmbH unverzüglich mitzuteilen.
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Der Verkauf, die Lieferung, Lizenzierung, Übertragung, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder sonstige Bereitstellung von Software der SIMA GmbH an oder in Länder, Gebiete, Personen oder Unternehmen, die anwendbaren Embargos, Sanktionen oder Ausfuhrbeschränkungen Deutschlands, der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen, ist untersagt. Dies gilt auch für eine mittelbare Bereitstellung über Dritte.
21 Beendigung des Abkommens
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Die SIMA GmbH ist berechtigt, unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte und ohne zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet zu sein, den Vertrag durch schriftliche Erklärung oder, wenn der Vertrag elektronisch per E-Mail geschlossen wurde, mit sofortiger Wirkung und ohne gerichtliches Einschreiten zu kündigen und damit dem Vertragspartner den Zugang zur Software zu verwehren, wenn:
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Die Vertragspartei einen Zahlungsaufschub beantragt oder erhält, Konkurs anmeldet oder für insolvent erklärt wird oder einen Vergleich außerhalb eines Konkurses anbietet, oder ein Teil ihres Vermögens beschlagnahmt wird.
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Die Vertragspartei ihre Tätigkeit einstellt, ihre Liquidation beschließt, auf andere Weise ihre Rechtspersönlichkeit verliert oder überträgt oder ihr Unternehmen fusioniert.
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Die Vertragspartei nach ordnungsgemäßer Inverzugsetzung kommt, die eine Frist von 14 Kalendertagen zur Behebung des Versäumnisses vorsieht, ihren Verpflichtungen aus dem Abkommen schuldhaft nicht nach.
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Die Vertragspartei ohne vorherige Genehmigung durch die SIMA GmbH ein Konkurrenzprodukt in ihr Portfolio aufnimmt.
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Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, hat die SIMA GmbH Anspruch auf die volle Zahlung des restlichen Honorars bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit und ist nicht verpflichtet, bereits gezahlte Honorare an die Vertragspartei zurückzuzahlen.
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Der Vertragspartner verstößt gegen das Gesetz, wenn er: gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag und/oder diesen Bedingungen verstößt; einen Konkurs erklärt, einen Zahlungsaufschub beantragt oder erwirkt oder die gesetzliche Umschuldungsregelung beantragt oder erwirkt, den Betrieb oder die Kontrolle über sein Unternehmen überträgt, seine Rechtspersönlichkeit verliert oder sich auflöst oder liquidiert wird.
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In dem in diesem Absatz 1 genannten Fall hat die SIMA GmbH das Recht, den Vertrag einseitig, fristlos und ohne gerichtliches Einschreiten zu kündigen, ohne dass die SIMA GmbH zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist, einschließlich des Rechts auf vollständigen Ersatz aller ihrer direkten und/oder indirekten Schäden.
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Hat die Vertragspartei zum Zeitpunkt der in diesem Artikel genannten Auflösung bereits Leistungen gemäß dem Vertrag erhalten, so sind diese Leistungen und die damit verbundene(n) Verpflichtung(en) nicht Gegenstand der Rückabwicklung. Von der SIMA GmbH vor der Auflösung in Rechnung gestellte und/oder gelieferte Beträge im Zusammenhang mit dem, was sie in Ausführung des Vertrages bereits ausgeführt und/oder geliefert hat, unterliegen weiterhin der unverminderten Fälligkeit im vorigen Satz und sind zum Zeitpunkt der Auflösung sofort fällig.
22 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
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Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
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Der Vertragspartner darf Forderungen der SIMA GmbH weder mit Gegenforderungen aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, es sei denn, dass Forderungen des Vertragspartners von der SIMA GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
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Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Angebot, dem Vertrag und/oder der Vereinbarung oder einer weiteren Vereinbarung, für die diese Bedingungen gelten, ergeben, ist das zuständige Gericht am Sitz der SIMA GmbH zuständig.
23 Besondere Bestimmungen für Bondix Hosted Services
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Leistungsgegenstand der Bondix Hosted Services
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Bei den Bondix Hosted Services stellt SIMA dem Kunden das für den gebuchten Tarif vorgesehene Nutzungsrecht an der Bondix-Software sowie die hierfür erforderliche, von SIMA bereitgestellte und betriebene Serverumgebung einschließlich des tarifabhängigen Datenverkehrsvolumens zur Verfügung.
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Die Nutzung der Bondix Hosted Services erfolgt ausschließlich über die von SIMA bereitgestellte Serverumgebung. Eine Bereitstellung oder Nutzung der Bondix Hosted Services auf Servern oder sonstiger Infrastruktur des Kunden oder eines von ihm ausgewählten Dritten ist nicht möglich.
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Hiervon unberührt bleiben andere Bondix-Produkte und Nutzungsrechte, bei denen die erforderliche Serverumgebung vom Kunden selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, insbesondere einen Bondix-Partner, bereitgestellt wird.
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Die Bondix Hosted Services werden in unterschiedlichen Tarifen und Leistungsvarianten angeboten, insbesondere als Bondix Hosted Essential und Bondix Hosted Premium. Der konkrete Leistungsumfang, insbesondere Anzahl und Ausgestaltung der Serverinstanzen, Datenverkehrsvolumen, Anzahl der Geräte und Tunnel, Leistungsgrenzen, Redundanz, Laufzeit und Supportumfang, richtet sich nach dem jeweils gebuchten Tarif und der zugehörigen Leistungsbeschreibung.
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Vertragsgrundlagen und Vertragsschluss
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Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Danach gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Leistungs- und Tarifangaben einschließlich eines ausdrücklich gebuchten SLA sowie die besonderen Bestimmungen dieser Ziffer 23. Eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung geht für ihren Datenschutzgegenstand vor. Zwingendes Recht bleibt unberührt.
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Produktdarstellungen sind eine Aufforderung zur Bestellung, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Der Kunde gibt durch Absenden seiner Bestellung ein Angebot ab. SIMA nimmt durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder durch die angekündigte Bereitstellung des gebuchten Dienstes an. Eine reine Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme. Abweichende Angaben in der Bestellstrecke sind vor der Bestellung deutlich auszuweisen.
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Vor der Bestellung erhält der Kunde die maßgeblichen Leistungsmerkmale, Gesamtpreise bzw. Berechnungsgrundlagen, Laufzeiten, Kündigungsregeln und diese Bedingungen in speicherbarer Form. Bei entgeltlichen Verbraucherbestellungen wird die Zahlungspflicht unmittelbar vor Abgabe der Bestellung eindeutig kenntlich gemacht. SIMA bestätigt den Vertrag einschließlich der maßgeblichen Bedingungen auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail.
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Leistungsumfang und technische Grenzen
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SIMA stellt für die Dauer des gebuchten Bondix Hosted Service die tariflich vereinbarte Serverumgebung bereit und betreibt diese. Die Nutzung des Bondix Hosted Service erfolgt ausschließlich über diese von SIMA bereitgestellte Infrastruktur. Zum Leistungsumfang können insbesondere Tunnelendpunkte, Orchestrierung, Zugangscodes und Verwaltungsfunktionen gehören. Nicht jede Funktion des Portals my.bondix.cloud ist automatisch Bestandteil jedes Tarifs.
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Diese Regelung gilt ausschließlich für Bondix Hosted Services. Bei sonstigen Bondix-Produkten oder separat erworbenen Nutzungsrechten ist die für den Betrieb erforderliche Serverumgebung vom Kunden selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, insbesondere einen Bondix-Partner, bereitzustellen. Solche Serverumgebungen werden nicht Bestandteil eines Bondix Hosted Service.
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Maßgeblich für den jeweiligen Bondix Hosted Service sind insbesondere Anzahl und Ausgestaltung der bereitgestellten Serverinstanzen, Zahl gleichzeitig nutzbarer Geräte und Tunnel, WAN-Verbindungen je Tunnel, Geschwindigkeitsgrenzen, enthaltenes Datenverkehrsvolumen, Regionen, öffentliche IP-Adressen, Portfreigaben, Redundanz und Supportumfang. Eine öffentliche IP-Adresse bedeutet ohne entsprechende Zusage weder eine unveränderliche oder exklusive IP-Adresse noch die Freigabe eingehender Ports.
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Hardware auf Kundenseite, Mobilfunk-, Satelliten- oder Festnetzanschlüsse sowie deren Gebühren sind nicht enthalten, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt. Tatsächlich erreichbarer Durchsatz, Latenz und Stabilität hängen unter anderem von Routerleistung, Clientversion, verfügbaren WAN-Verbindungen, Übertragungswegen und dem gebuchten Hosted-Tarif ab. Angegebene Höchstwerte sind keine garantierte Mindestbandbreite. Vereinbarte Eigenschaften und gesetzlich relevante öffentliche Aussagen bleiben verbindlich nach Maßgabe des Gesetzes.
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Gemeinsame oder dedizierte Ressourcen, die Anzahl der Serverinstanzen und gegebenenfalls deren Exklusivität oder Redundanz werden vor der Buchung konkret beschrieben. Eine bestimmte Rechenzentrumsregion wird eingehalten, wenn sie vereinbart ist. Ein dauerhafter Wechsel in eine andere vereinbarungsrelevante Region richtet sich nach Ziffern 23.12 und 14; die bloße Austauschbarkeit von Infrastruktur erlaubt keinen beliebigen Regionswechsel.
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Die Leistung ist kein Datensicherungs- oder Archivierungsdienst für den durchgeleiteten Datenverkehr. Eine Speicherung seiner Inhalte wird mit dem Hosted-Tarif nicht beauftragt. Sicherheits- und Verschlüsselungsmerkmale ergeben sich aus der vereinbarten Konfiguration; eine durchgängige Ende-zu-Ende-Verschlüsselung aller Anwendungen wird durch die Bezeichnung „Bondix Hosted Services“ allein nicht zugesagt. Gesetzliche Schutzpflichten bleiben bestehen.
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Nutzungsrechte und Verhältnis zu sonstigen Bondix-Produkten
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Der Kunde darf die Bondix Hosted Services für die im Tarif vereinbarten privaten oder eigenen betrieblichen Zwecke nutzen und hierfür berechtigte Nutzer einsetzen. Das zeitlich auf den Hosted-Vertrag begrenzte, einfache Zugangs- und Nutzungsrecht umfasst keine Rechte am proprietären Quellcode und keine Übertragung der von SIMA betriebenen Hosted-Infrastruktur.
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Vermietung, Weiterverkauf, White-Label-Angebote, Unterlizenzierung und die Bereitstellung eigener Managed Services für Kunden oder andere Dritte setzen eine ausdrücklich vereinbarte Partner- oder Managed-Service-Berechtigung voraus. Die Nutzung durch eigene Beschäftigte für den eigenen Geschäftsbetrieb ist hiervon zu unterscheiden und im Rahmen eines dafür gebuchten Geschäftskundentarifs erlaubt.
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Für jeden verbundenen Client müssen geeignete Nutzungsrechte bestehen. Die „Bondix Universal Client für OpenWrt – Private Use“-Lizenz erlaubt auch bei Buchung eines kostenpflichtigen Hosted-Tarifs ausschließlich ihre dort zugelassene private Nutzung. Für berufliche oder gewerbliche Verwendung ist eine entsprechende andere Clientlizenz erforderlich. Ein im Hosted-Tarif enthaltenes kommerzielles Client-Nutzungsrecht muss im Angebot ausdrücklich bezeichnet sein.
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Kundenkonto, Geräte und Mitwirkung
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Der Kunde stellt zutreffende Vertrags- und Kontaktdaten bereit und hält sie aktuell. Zugangsdaten, API-Schlüssel und QuickConnect-Codes sind gegen unbefugte Nutzung zu schützen; vorhandene angemessene Sicherheitsfunktionen sind zu verwenden. SIMA ist über erkannten Missbrauch unverzüglich zu informieren.
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Der Kunde sorgt für kompatible Geräte, die vereinbarten Systemvoraussetzungen und eine angemessen abgesicherte lokale Konfiguration. Er sichert seine lokalen Konfigurationen und Daten, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Eine Pflichtverletzung führt nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu einer Verantwortlichkeit des Kunden.
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Bei Fehlermeldungen soll der Kunde Routermodell, Betriebssystem-/ Firmwareversion, Bondix-Client-Version, Zeitpunkt, Fehlerbild und gegebenenfalls reproduzierbare Schritte mitteilen. Zugangsdaten und fremde personenbezogene Daten sind nicht unnötig zu übermitteln. Fehlende Reproduzierbarkeit allein schließt gesetzliche Mängelrechte nicht aus.
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Für die Kundenumgebung handelt der Kunde im eigenen Verantwortungsbereich; SIMA bleibt für die von ihr bereitgestellte Hosted-Infrastruktur und eingesetzte Erfüllungsgehilfen verantwortlich. Die Serverumgebung des Bondix Hosted Service fällt in den Verantwortungsbereich von SIMA. Es wird weder eine pauschale Risikoverlagerung auf den Kunden noch eine verschuldensunabhängige Haftung für jeden Kontozugriff vereinbart.
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Tarifmodelle, Vorauszahlung und Abrechnung
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Die Bondix Hosted Services werden als zeitlich begrenzter Einmalpass oder als Abonnement angeboten. Der derzeit angebotene Einmalpass hat eine Nutzungsdauer von sieben aufeinanderfolgenden Tagen. Abonnements werden je nach ausdrücklich gewähltem Tarif jährlich, quartalsweise, monatlich oder in Zeitabschnitten von jeweils 30 Tagen ab Vertragsschluss im Voraus bezahlt. Maßgeblich ist die bei Bestellung ausgewiesene Variante.
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Es gelten die vor Bestellung vereinbarten Preise und Abrechnungsregeln. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich anfallender Umsatzsteuer ausgewiesen. Nettoangaben zuzüglich Umsatzsteuer sind nur in entsprechend gekennzeichneten Unternehmerangeboten vorgesehen. Der für die jeweilige Vorauszahlungsperiode insgesamt fällige Betrag wird vor Bestellung angegeben; ein rechnerischer Monatspreis ersetzt diese Angabe nicht.
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Der Preis des Einmalpasses ist vollständig im Voraus fällig. Der Pass gilt für sieben aufeinanderfolgende Tage ab dem vor Bestellung angegebenen Beginn und endet zum angegebenen Ablaufzeitpunkt automatisch, ohne Kündigung und ohne automatische kostenpflichtige Verlängerung oder Umwandlung in ein Abonnement. Ein weiterer Pass oder ein Abonnement bedarf einer neuen ausdrücklichen Bestellung. Start und Ende werden in der Vertragsbestätigung ausgewiesen. Gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.
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Bei Abonnements beginnt die erste Abrechnungsperiode mit Vertragsschluss. Die vereinbarte Vergütung ist jeweils zu Beginn der betreffenden Periode im Voraus fällig. Die erste Mindestlaufzeit entspricht dieser gewählten Periode; Fortsetzung, Kündigung und Folgen ausbleibender Zahlung richten sich nach Ziffer 23.15. Maßgeblich sind die vereinbarten Periodengrenzen und nicht der tatsächliche Tag einer verspäteten Abbuchung. Gesetzliche Rechte bei nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung bleiben unberührt.
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„Jährlich“ bedeutet jeweils zwölf Kalendermonate, „quartalsweise“ jeweils drei Kalendermonate und „monatlich“ jeweils einen Kalendermonat, jeweils gerechnet vom ursprünglichen Vertragsbeginn und nicht nach Kalenderjahr oder Kalenderquartal. Der Folgezeitraum beginnt am entsprechenden Kalendertag; fehlt dieser Tag im betreffenden Monat, am letzten Tag dieses Monats. Für spätere Perioden bleibt der ursprüngliche Kalendertag der Bezugspunkt. „Alle 30 Tage“ bezeichnet dagegen fortlaufende Zeiträume von jeweils 30 Tagen ab Vertragsschluss; die Abbuchungstage können sich dadurch im Kalender verschieben. Die Vertragsbestätigung nennt die gewählte Variante und den ersten Folgezahlungstermin.
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Die erste Mindestlaufzeit beträgt entsprechend dem gewählten Zahlungsplan zwölf Kalendermonate, drei Kalendermonate, einen Kalendermonat oder 30 Tage. Für weitere Perioden gelten die nach Kundengruppe differenzierten Regeln der Ziffer 23.15. Endet ein Vertrag aufgrund zwingender Rechte oder nach den vereinbarten Beendigungsregeln wirksam vor Ablauf einer vorausbezahlten Periode, wird der nicht mehr geschuldete Zeitanteil erstattet. Das gilt insbesondere bei einer Verbraucherkündigung nach der ersten Mindestlaufzeit. Eine Beendigung zum regulären Ende einer bezahlten Periode begründet allein keinen anteiligen Erstattungsanspruch für die bereits abgelaufene Zeit.
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Verbrauchsabhängige Entgelte und kostenpflichtige Zusatzoptionen setzen eine transparente vorherige Vereinbarung nach Ziffer 23.7 voraus. Das Angebot muss deren Fälligkeit und Zahlungsweise gesondert ausweisen. Aus einem vorausbezahlten Abonnement entsteht keine automatische Ermächtigung zur beliebigen Nachberechnung von Mehrverbrauch.
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Bei Verzug gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Zinssätze. Verbraucher geraten nicht allein durch eine AGB-Klausel ohne die gesetzlich erforderlichen Hinweise oder Mahnung in Verzug. Rechnungsbeanstandungen sollen zeitnah erfolgen; es gilt keine zusätzliche kurze Ausschlussfrist. Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
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Preisänderungen für bestehende Verträge bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Ein neuer Preis auf der Website, Schweigen oder bloße weitere Nutzung bewirken keine Zustimmung. Für neue Bestellungen darf SIMA andere Preise anbieten.
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Datenvolumen, Messung und Tarifgrenzen
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Etwaige Volumen-, Bandbreiten-, Tunnel- und Gerätebegrenzungen werden vor Vertragsschluss zahlenmäßig angegeben. Eine unbestimmte „Fair Use“-Regel begründet keine nachträglich frei festsetzbare Verbrauchsgrenze.
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Bei volumenabhängigen Tarifen sind vor Bestellung festzulegen: Messpunkt, gezählte Verkehrsrichtungen, Zählebene, Behandlung von Tunnel-Overhead, Paketduplikation und Wiederholungsübertragungen, Einheiten, Rundung, Messzeitraum und etwaiges Pooling. Paketduplikation kann tatsächlich mehr Transportvolumen verursachen. Ob dieses mehrfach berechnet wird, muss ausdrücklich aus der Messregel hervorgehen. Mehrfachzählung desselben Verkehrs an mehreren internen Messpunkten erfolgt nicht ohne ausdrückliche transparente Vereinbarung.
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SIMA stellt eine nachvollziehbare Verbrauchsübersicht entsprechend dem Tarif bereit. Messwerte von SIMA begründen keine unwiderlegliche Beweisvermutung. Bei begründeten Beanstandungen werden die abrechnungsrelevanten Messdaten und Berechnungsregeln im erforderlichen Umfang erläutert.
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Folgen des Erreichens einer Grenze – etwa ein vereinbartes Zusatzpaket, ein kostenpflichtiger Mehrverbrauch mit Preis und Kostenobergrenze, eine konkret beschriebene Drosselung oder ein Stopp – sind vor Bestellung festzulegen. Ohne entsprechende Vereinbarung entstehen weder automatische Mehrverbrauchsentgelte noch ein Recht auf nachträglich eingeführte Drosselung. Ein Anspruch auf unbegrenzte Mehrleistung entsteht ebenfalls nicht; die vereinbarte Grundleistung bleibt geschuldet.
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Vereinbarte Warnungen vor Volumenende erfolgen über die im Tarif genannten Kanäle. Verbrauchsregeln und technisch eingestellte Grenzen müssen übereinstimmen. Ein gesondertes SLA darf tarifbedingte Grenzen nur berücksichtigen, soweit dies dort transparent geregelt und rechtlich zulässig ist.
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Verfügbarkeit, Wartung und Störungen
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SIMA hält die Bondix Hosted Services entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang betriebsbereit. Eine bestimmte prozentuale Verfügbarkeit, garantierte Wiederherstellungszeit oder durchgehende persönliche Supportbesetzung wird nur zugesagt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Auch ohne numerisches SLA bestehen die vertraglichen Leistungs- und gesetzlichen Mängelpflichten.
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Ein gebuchtes SLA legt Messgegenstand, Messpunkt, Bezugszeitraum, Ausfalldefinition, Messverfahren, eng begrenzte Ausschlüsse und etwaige Gutschriften fest. Hosted-Tunnel, Kundenportal und kundenseitige Internetanschlüsse sind getrennt zu betrachten. Gutschriften ersetzen zwingende Mängel-, Minderungs-, Beendigungs- oder Schadensersatzrechte nicht; eine doppelte Entschädigung desselben Schadens wird vermieden.
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Planbare Wartungen werden möglichst außerhalb typischer Hauptnutzungszeiten durchgeführt und grundsätzlich mindestens 72 Stunden vorher angekündigt. Dringende Sicherheits- oder Störungsmaßnahmen können kurzfristig erfolgen; SIMA informiert, sobald dies möglich und sicher ist. Wartungen sind zeitlich und sachlich auf das Erforderliche zu beschränken und nicht automatisch aus jeder Verfügbarkeitsbewertung ausgenommen.
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Der Kunde meldet Störungen über den vereinbarten Supportkanal; hilfsweise an sales@sima.gmbh. SIMA untersucht Störungen in ihrem Verantwortungsbereich und ergreift die erforderlichen Maßnahmen. Ausfälle eines eingesetzten Hostingunternehmens werden nicht allein wegen dessen Drittstellung als außerhalb der Verantwortung von SIMA behandelt.
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Support, Aktualisierungen und Versionswechsel
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Supportkanäle, Servicezeiten, Zeitzone, Sprachen und gegebenenfalls Reaktionsziele ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Eine Reaktionszeit ist keine Behebungszeit. Nicht enthaltene Beratungs- oder Integrationsleistungen werden nur aufgrund eines gesonderten entgeltlichen Auftrags erbracht.
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SIMA pflegt die von ihr betriebene Infrastruktur und stellt gesetzlich oder vertraglich geschuldete Sicherheitsaktualisierungen bereit. Eine uneingeschränkte Unterstützung jeder alten oder modifizierten Client- bzw. Firmwareversion ist nicht vereinbart. Unterstützte Versionen und technische Mindestanforderungen werden konkret bekannt gegeben.
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Erforderliche Änderungen auf Kundengeräten kündigt SIMA mit angemessener Vorlaufzeit und verständlichen Hinweisen zu Auswirkungen an. Dringende Sicherheitsfälle bleiben vorbehalten. Bei Verbraucherprodukten gelten insbesondere die gesetzlichen Aktualisierungs- und Informationspflichten; ein Supporthinweis darf diese nicht pauschal beseitigen.
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Das Ende freiwilliger Unterstützung eines Geräts oder einer Version beendet nicht automatisch einen laufenden Hosted-Vertrag. Ist die vereinbarte Leistung dadurch nicht mehr nutzbar, gelten die gesetzlichen Rechte und Ziffern 23.14 bis 23.16.
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Zulässige Nutzung und Sicherheit
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Untersagt sind rechtswidrige Nutzung, Angriffe auf Systeme, unberechtigte Zugriffe, Schadsoftware, Spam sowie die Umgehung vereinbarter Zugangskontrollen und Tarifgrenzen. Last- und Penetrationstests gegen die Hosted-Infrastruktur bedürfen vorheriger Abstimmung; gesetzlich geschützte Handlungen bleiben unberührt.
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Der Kunde darf die Rechte Dritter nicht verletzen und muss für eigene Inhalte und Tätigkeiten erforderliche Befugnisse besitzen. Sicherheitsmaßnahmen müssen verhältnismäßig bleiben; eine allgemeine Erlaubnis zur inhaltlichen Überwachung sämtlicher Kommunikation folgt aus diesen Bedingungen nicht.
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Die direkte oder indirekte Verwendung für militärische Zwecke oder im Zusammenhang mit militärischen Operationen, militärischer Ausrüstung, Waffensystemen oder anderen militärischen Anwendungen ist untersagt. Eine Abweichung bedarf einer vorherigen ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung und muss rechtlich zulässig sein.
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Für Anwendungen, bei denen ein Ausfall unmittelbar Leben oder körperliche Unversehrtheit gefährden kann, sind Eignung, Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls besondere Leistungen vorab gesondert zu vereinbaren. Die Bondix Hosted Services allein stellen keine zugesicherte Notruf- oder Sicherheitsinfrastruktur bereit.
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Vorübergehende Beschränkung oder Sperre
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SIMA darf den betroffenen Zugang vorübergehend beschränken, wenn dies zur Abwehr einer konkreten erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder andere Nutzer, zur Befolgung einer rechtmäßigen verbindlichen Anordnung oder wegen einer erheblichen Vertragsverletzung erforderlich ist. Die Maßnahme ist auf die betroffenen Funktionen und die erforderliche Dauer zu begrenzen.
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Soweit kein dringender Fall oder rechtliches Mitteilungsverbot vorliegt, informiert SIMA über Grund, Umfang und Abhilfemöglichkeit und setzt eine angemessene Frist, regelmäßig 14 Kalendertage. Bei dringenden Maßnahmen wird diese Information nachgeholt, sobald zulässig und möglich. Der Kunde kann eine Überprüfung verlangen.
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Wegen Zahlungsverzugs kommt eine Sperre nur bei einem nicht unerheblichen Rückstand, nach gesonderter Androhung und Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist in Betracht. Gesetzliche strengere Schwellen oder Schutzvorschriften bleiben maßgeblich. Berechtigte Einwendungen und Zurückbehaltungsrechte werden berücksichtigt.
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Nach Wegfall des Grundes hebt SIMA die Beschränkung unverzüglich auf. Eine Sperre berechtigt nicht zur Vernichtung von Kundendaten. Exportrechte bleiben soweit möglich erhalten. Entgelt- und Erstattungsfolgen richten sich nach Ursache, vereinbarter Leistung und Gesetz; insbesondere bestehen keine Gebühren für eine unberechtigte Sperre entgegen gesetzlichen Minderungsrechten.
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Datenschutz, Auftragsverarbeitung und Regionen
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Die Parteien beachten DSGVO, anwendbare Vertraulichkeitsvorschriften und gegebenenfalls Telekommunikations-recht. SIMA verarbeitet Vertrags-, Abrechnungs- und notwendige Betriebsdaten für die jeweils rechtlich zulässigen Zwecke. Die tatsächlichen Rollen richten sich nach Art und Zweck jeder Verarbeitung, nicht allein nach ihrer Bezeichnung in diesen AGB.
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Soweit SIMA personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO einschließlich Verarbeitungsbeschreibung, technischer und organisatorischer Maßnahmen und Unterauftrag-nehmerregelung. Diese AGB ersetzen eine solche Vereinbarung nicht. Eigene gesetzliche Verantwortlichkeiten von SIMA bleiben bestehen.
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Regionen für Datenverkehr, Verwaltungsdaten, Supportzugriff und Sicherungen können unterschiedlich sein und werden vor Vertragsabschluss transparent beschrieben. Eine reine EU-Verarbeitung wird nur zugesagt, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. SIMA darf vereinbarte Datenregionen nicht allein durch Änderung einer allgemeinen Website-Liste ausweiten.
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Drittlandübermittlungen personenbezogener Daten erfolgen nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach Kapitel V DSGVO. Eine Standortauswahl oder AGB-Zustimmung ersetzt keine erforderlichen Garantien. Unterauftragnehmer und deren Änderungen richten sich nach dem anwendbaren Recht und der Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
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SIMA setzt angemessene Schutzmaßnahmen um und informiert den Kunden über ihn betreffende Sicherheitsvorfälle nach den anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Pflichten. Gesetzlich geschuldete Meldungen werden durch AGB nicht abbedungen. Maßnahmen gegen unrechtmäßige staatliche Datenzugriffe richten sich auch nach gegebenenfalls anwendbarem EU-Datenrecht.
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Erforderliche Geräte- und Telemetriedaten
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SIMA darf technische Geräte- und Telemetriedaten erheben, vom Bondix-Client übermitteln lassen, speichern, auswerten und nutzen, soweit dies für Bereitstellung, zuverlässigen Betrieb oder Sicherheit der vom Kunden genutzten Bondix-Produkte und insbesondere der Bondix Hosted Services erforderlich und rechtlich zulässig ist. Umfang, Häufigkeit und Aufbewahrung sind auf diesen Bedarf zu begrenzen.
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Bei Nutzung der Bondix Hosted Services kann dies die zur Gerätezuordnung verwendete MAC-Adresse des Routers, auf dem der Bondix-Client läuft, Betriebssystem und Betriebssystemversion, CPU-Typ bzw. -Modell und Prozessorarchitektur sowie Bondix-Client-Version umfassen. Die Klausel erlaubt keine Sammlung der MAC-Adressen dahinter angeschlossener Endgeräte. Weitere Datenkategorien benötigen einen konkret beschriebenen zulässigen Zweck und entsprechende Transparenz.
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Zulässige Zwecke sind Geräte- und Zugangsverwaltung, Kompatibilitätsprüfung, Fehlerdiagnose und -behebung sowie Erkennung, Analyse und Abwehr von Sicherheitsrisiken, Missbrauch und unberechtigten Zugriffen. Erfasst sind auch die Ermittlung betroffener Softwarestände und die Vorbereitung erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen. Eine allgemeine Befugnis zur Fernadministration oder Installation beliebiger Software wird nicht eingeräumt.
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Diese Telemetrieerlaubnis umfasst keine Auswertung von Kommunikationsinhalten oder Browserverläufen, keine Werbung, keine personenbezogenen Marketingprofile und keinen Datenverkauf. Optionale Analysen und allgemeine Produktoptimierung sind davon nicht gedeckt. Daten sind zu minimieren und soweit möglich zu anonymisieren; pseudonymisierte Daten können weiterhin personenbezogen sein.
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Die tatsächlich einschlägige Rechtsgrundlage, insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO bei objektiver Vertragserforderlichkeit oder lit. f bei tragfähiger Interessenabwägung, wird je Zweck in den Datenschutzhinweisen ausgewiesen. Bei Daten von Beschäftigten oder sonstigen Nutzern ist die Rechtsgrundlage gesondert zu beurteilen; der Vertrag mit dem Kunden trägt nicht automatisch jede Verarbeitung fremder Personendaten.
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Soweit § 25 TDDDG auf das Auslesen oder Speichern am Gerät anwendbar ist, entfällt eine Einwilligung nur bei tatsächlich erfüllter gesetzlicher Ausnahme. Die Ausnahme für einen ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst setzt unbedingte Erforderlichkeit voraus. Andernfalls ist eine gesonderte wirksame Einwilligung einzuholen. Die AGB-Zustimmung ist keine pauschale Telemetrieeinwilligung.
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SIMA schützt Übertragung und Zugriff angemessen, beschränkt Empfänger auf erforderliche befugte Personen und Dienstleister und löscht oder anonymisiert Daten, wenn ihr Zweck entfällt, vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrung und sonstiger tragfähiger Rechtsgrundlagen. Die Datenschutzhinweise benennen insbesondere Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Drittlandtransfers, Fristen bzw. Kriterien und Betroffenenrechte. Technisch zwingende Folgen einer Nichtbereitstellung werden vor Nutzung der betroffenen Funktion erläutert.
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Änderungen der Leistungen und Bedingungen
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Technische Anpassungen zur Erhaltung der Vertragsmäßigkeit, Sicherheit und gesetzlichen Konformität sind zulässig und nach den gesetzlichen Vorgaben mitzuteilen. Darüber hinausgehende Änderungen bedürfen grundsätzlich einer Vereinbarung; eine freie Kürzung gebuchter Hauptleistungen ist nicht vorgesehen.
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Bei dauerhafter Bereitstellung digitaler Produkte an Verbraucher dürfen zusätzliche Änderungen nur aus einem im Vertrag bestimmten triftigen Grund erfolgen: notwendige Anpassung an geänderte technische Standards oder Schnittstellen, Abwehr neu erkannter Sicherheitsgefahren oder Umsetzung neuer rechtlicher Anforderungen. Sie dürfen keine zusätzlichen Kosten verursachen und sind klar zu erläutern. Ein bloßer Wunsch nach höheren Erlösen ist kein solcher Grund.
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Bei mehr als unerheblicher Beeinträchtigung informiert SIMA Verbraucher angemessen vorab auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt, Zeitpunkt und Rechte. Verbraucher können nach § 327r BGB innerhalb von 30 Tagen unentgeltlich beenden; die Frist beginnt mit Zugang der Information oder, wenn später, mit der Änderung. Die gesetzliche Ausnahme bei unverändert ohne Mehrkosten weiter nutzbarem Produkt bleibt bestehen.
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Änderungen dieser AGB und Preise werden nicht durch Schweigen wirksam. Neue Bedingungen können ausdrücklich vereinbart werden. Für nicht vermeidbare wesentliche Leistungsänderungen im Unternehmerverhältnis ist eine gesonderte Vereinbarung oder eine rechtmäßige Vertragsbeendigung erforderlich.
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Mindestlaufzeit, Fortsetzung und ausbleibende Vorauszahlung
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Der Einmalpass endet nach Ziffer 23.6.3 automatisch nach seiner siebentägigen Nutzungsdauer. Beim Abonnement entspricht die erste Mindestlaufzeit dem gewählten Vorauszahlungsplan: jährlich zwölf Kalendermonate, quartalsweise drei Kalendermonate, monatlich ein Kalendermonat oder alternativ 30 Tage. Sie läuft ab Vertragsschluss bis zum Beginn der nächsten vereinbarten Zahlungsperiode. Der tatsächliche Tag einer Abbuchung verändert diese Grenze nicht. Die Bestellung und Vertragsbestätigung nennen Beginn, Ende und Folgetermin.
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Der Kunde kann die ordentliche Beendigung bereits während der laufenden ersten Mindestlaufzeit zum Ende dieser Periode erklären; Zugang vor deren Ablauf genügt. Bis zum Ablauf bleibt der bereits bezahlte Zugang bestehen. Außerordentliche Kündigungs-, Widerrufs- und gesetzliche Anbieterwechselrechte bleiben unberührt.
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Nur für Unternehmer: Die Fortsetzung erfolgt jeweils für die nächste gewählte Zahlungsperiode, sofern die dafür fällige Vorauszahlung rechtzeitig geleistet ist und keine Beendigung zum Periodenende erklärt wurde. Jede bezahlte Folgeperiode bildet die entsprechende neue feste Vertragsperiode. Bleibt die Vorauszahlung aus, enden Vertrag und laufender Zugang zu den Bondix Hosted Services mit Ablauf der bereits bezahlten Periode automatisch, ohne gesonderte Kündigung. SIMA bestätigt den Ablauf in Textform. Für eine nicht zustande gekommene Folgeperiode entsteht keine pauschale Vergütungspflicht.
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Für Verbraucher: Nach Ablauf der ersten Mindestlaufzeit wird ein nicht beendeter Vertrag ausschließlich auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Der Verbraucher kann ihn danach jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Eine fortgesetzte jährliche oder quartalsweise Vorauszahlung schafft keine neue gleich lange Mindestbindung; gegebenenfalls ist nach Ziffer 23.6.6 anteilig zu erstatten. Der gewählte Zahlungsrhythmus bleibt bis zu einer vereinbarten Änderung bestehen. Eine ausdrücklich zu einem späteren Zeitpunkt neu bestellte Leistung ist gesondert zu beurteilen; bloßes Schweigen oder eine automatische Abbuchung gelten nicht als Abschluss einer neuen festen Mindestlaufzeit.
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Bei Verbrauchern führt ein fehlgeschlagener Zahlungsversuch nicht ohne Weiteres zur sofortigen Vertragsbeendigung. SIMA weist auf den offenen Betrag und die Folgen hin und gewährt grundsätzlich eine angemessene Zahlungsfrist von mindestens 14 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung, soweit nicht strengere gesetzliche Anforderungen gelten. Nach fruchtlosem Ablauf kann SIMA den Zugang nach Ziffer 23.11 beschränken und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Prüfung, Mitteilung und Kündigung können technisch automatisiert erfolgen; eine erforderliche Kündigungserklärung muss dem Kunden in Textform zugehen. Es wird keine automatische, von diesen Voraussetzungen unabhängige Vertragsauflösung vereinbart.
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Eine ordnungsgemäß veranlasste, noch in üblicher Abwicklung befindliche Zahlung, eine SIMA oder ihrem Zahlungsdienstleister zuzurechnende Verzögerung sowie berechtigte Zahlungszurückhaltung sind vor einer automatisierten Beendigung oder Sperre zu berücksichtigen. Ein bloßer technischer Abbuchungsfehler ist nicht mit endgültig ausbleibender Zahlung gleichzusetzen. Rücklastschriften oder nachträglich fehlende Zahlungsdeckung lösen keine rückwirkende Vertragsbeendigung aus; es gelten die gesetzlichen und vereinbarten Abhilfe- und Beendigungsregeln.
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Nach Ablauf oder wirksamer Kündigung endet der laufende Betrieb des Bondix Hosted Service; der Kunde erhält eine Bestätigung mit Beendigungszeitpunkt. Ein Datenabruf nach Ziffer 23.17 ist vom Tunnelbetrieb getrennt. Eine spätere Zahlung reaktiviert einen bereits beendeten Vertrag nicht rückwirkend; ein neuer Leistungszeitraum ist ausdrücklich zu vereinbaren. SIMA ordnet irrtümliche Zahlungen zu oder erstattet sie, soweit kein Rechtsgrund zum Behalten besteht.
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Kündigungen und Nichtfortsetzungsmitteilungen des Kunden sind in Textform, insbesondere per E-Mail, sowie über gesetzlich erforderliche Onlinefunktionen möglich. SIMA bestätigt Eingang und Zeitpunkt. SIMA kann ordentlich zum Ablauf einer festen Vertragsperiode mit einem Monat Vorlauf kündigen; bei einer kürzeren ersten Periode bleibt die zugesagte Dauer vollständig erhalten und eine weitere Periode kann vor deren Beginn abgelehnt werden. Bei unbefristeter Fortsetzung beträgt SIMAs ordentliche Kündigungsfrist drei Monate. Gesetzliche außerordentliche Rechte bleiben bestehen.
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Kostenlose Tests sind ausschließlich im ausdrücklich angegebenen Umfang und Zeitraum verfügbar und enden ohne kostenpflichtige Fortsetzung, sofern kein entgeltlicher Folgevertrag ausdrücklich wirksam vereinbart wird. Der entgeltliche 7-Tage-Pass ist kein kostenloser Test. Zwingende gesetzliche Anbieterwechsel- und Kündigungsrechte, insbesondere nach Ziffer 23.17 und gegebenenfalls Telekommunikationsrecht, gehen entgegenstehenden Laufzeitregeln vor.
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Außerordentliche Beendigung und ihre Folgen
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Beide Parteien können aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Voraussetzungen kündigen. Bei behebbaren Pflichtverletzungen sind vorherige Abmahnung oder angemessene Abhilfefrist erforderlich, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Eine Insolvenzsituation allein begründet kein weitergehendes AGB-Kündigungsrecht entgegen zwingendem Insolvenzrecht.
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Nach wirksamer Beendigung endet der Anspruch auf laufenden Betrieb des Bondix Hosted Service, vorbehaltlich vereinbarter bzw. gesetzlicher Übergangsleistungen. Zugangscodes werden deaktiviert. Der Kunde hat seine Geräte auf eine andere geeignete Gegenstelle bzw. Serverumgebung umzustellen, soweit er den Bondix-Betrieb außerhalb des Hosted Service fortsetzen will. Datenexport und Löschung richten sich nach Ziffer 23.17.
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Die Kündigung löst keine Vertragsstrafe und keine pauschale Fälligkeit sämtlicher zukünftiger Entgelte aus. Bis zum wirksamen Vertragsende geschuldete Entgelte und gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben bestehen. Leistungen nach Ende der Vertragsbindung bedürfen einer gesonderten Grundlage.
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Anbieterwechsel, Datenexport und Löschung
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SIMA ermöglicht einen Wechsel zu einem anderen Anbieter oder zu eigener Infrastruktur sowie die Ausfuhr verfügbarer exportierbarer Kundendaten. Anfragen sind in Textform an sales@sima.gmbh möglich. Soweit Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) anwendbar ist, gelten dessen zwingende Vorgaben zusätzlich und vorrangig.
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Der technische Wechsel beginnt spätestens einen Monat nach Zugang des hinreichend bestimmten Wechselverlangens, sofern der Kunde keinen späteren Beginn wünscht. SIMA unterstützt den Wechsel nach Treu und Glauben, hält die gebuchte Leistung während der Übergangsphase aufrecht und wahrt die Sicherheit. Der reguläre Übergangszeitraum beträgt höchstens 30 Kalendertage. Nur gesetzlich zulässige, begründete Verlängerungen sind möglich; SIMA erläutert diese fristgerecht und vereinbart den weiteren Ablauf. Gesetzliche Rechte des Kunden auf eine eigene Verlängerung bleiben bestehen.
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Exportiert werden die dem Kunden zugeordneten verfügbaren Konfigurationen, Geräte- und Tunnelzuordnungen, kundenerzeugten Einstellungen sowie exportierbare Nutzungs-/Abrechnungsdaten und Metadaten. Die vollständigen Kategorien, Formate, Schnittstellen und berechtigten Ausnahmen werden vor Vertragsschluss in der Leistungsanlage benannt. Durchgeleitete, nicht gespeicherte Kommunikationsinhalte können nicht nachträglich bereitgestellt werden. Fremde Kundendaten, nicht übertragbare Zugangsschlüssel und geschützte interne SIMA-Software sind nicht ohne Rechtsgrundlage herauszugeben; Ausnahmen dürfen gesetzliche Wechselrechte nicht vereiteln.
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SIMA stellt exportierbare Daten in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren Format bereit und erfüllt die jeweils einschlägigen Schnittstellen- und Interoperabilitätspflichten. Ein Import in jedes beliebige Fremdprodukt und die Weitergabe proprietären Quellcodes werden damit nicht pauschal zugesagt; zwingende weitergehende Pflichten bleiben unberührt.
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Der von einem gesetzlich geregelten Wechsel erfasste Vertrag endet nach den dafür geltenden Vorgaben bei erfolgreichem Wechsel; SIMA teilt den Abschluss mit. Wählt der Kunde stattdessen die gesetzlich vorgesehene Löschung, gelten deren Beendigungsregeln. Vorab vereinbarte laufende Nutzungsentgelte bleiben bis zum wirksamen Ende geschuldet. SIMA erhebt unter diesen AGB keine gesonderten Wechsel- oder Datenexportentgelte und keine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung.
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Für den Abruf exportierbarer Daten bleibt mindestens 30 Kalendertage nach Abschluss des Übergangszeitraums Gelegenheit. Bei sonstiger Vertragsbeendigung wird ebenfalls eine Abrufmöglichkeit für 30 Kalendertage eingeräumt, soweit der Kunde keine frühere rechtmäßige Löschung verlangt. Während einer solchen reinen Abrufphase besteht kein Anspruch auf fortgesetzten Tunnelbetrieb.
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Danach werden die betroffenen Kundendaten gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrung oder andere Rechtsgrundlage entgegensteht. Gesetzlich aufzubewahrende Abrechnungsdaten werden zweckgebunden getrennt behandelt. Sicherungskopien werden nach dem vorab offengelegten Löschzyklus entfernt und nicht für den laufenden Betrieb weitergenutzt. Datenschutz- und Auftragsverarbeitungsrechte bleiben unberührt.
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Mängelrechte
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SIMA schuldet die vereinbarte Leistung und die gesetzlich erforderliche Vertragsmäßigkeit. Bei Mängeln gelten die einschlägigen gesetzlichen Rechte, einschließlich gegebenenfalls Nacherfüllung, Minderung, Beendigung und Schadensersatz. Für Verbraucher bleiben die Vorschriften über digitale Produkte und erforderliche Aktualisierungen unberührt.
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Es gilt weder eine Abnahmefiktion nach sieben Tagen noch eine pauschale Beschränkung der Mängelrechte auf zwölf Monate. SIMA wird erforderliche Mitwirkung verständlich erläutern; unzumutbare Mitwirkung oder unbegrenzter Fernzugriff sind keine Voraussetzung für Rechte des Kunden.
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SLA-Gutschriften sind gegebenenfalls zusätzliche vertragliche Leistungen. Eine garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit wird nur durch ausdrückliche Garantieerklärung übernommen.
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Haftung
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SIMA haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen sowie nach zwingenden Haftungsvorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz. Übernommene Garantien gelten nach ihrem Inhalt.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentlich sind Pflichten, die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen; Ziffer 23.19.1 bleibt unberührt.
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Die Regelung gilt entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Eine allgemeine Haftungsobergrenze von null bei kostenlosen Diensten, eine einmonatige Anspruchsfrist oder eine bedingungslose Freistellung zugunsten von SIMA werden nicht vereinbart. Gesetzliche Verjährung und zwingende Datenschutzansprüche bleiben unberührt.
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Der Kunde haftet für eigene Pflichtverletzungen nach dem Gesetz. Eine Erstattung von Drittansprüchen setzt eine entsprechende gesetzliche oder gesondert wirksam vereinbarte Grundlage voraus.
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Verbraucherrechte und Schlussbestimmungen
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Verbrauchern stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Widerrufsrechte zu. Die gesonderte Widerrufsbelehrung und das Musterformular in Anlage B sind vor dem entsprechenden Vertragsschluss bereitzustellen. Bei einer laufenden digitalen Dienstleistung erlischt ein bestehendes Widerrufsrecht nicht schon mit Aktivierung des Zugangs. SIMA stellt gesetzlich erforderliche elektronische Widerrufs- und Kündigungsfunktionen bereit.
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Verlangt ein Verbraucher, dass SIMA mit der Bereitstellung der Bondix Hosted Services bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist beginnt, kann die Bereitstellung unmittelbar nach Vertragsschluss erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss ausdrücklich verlangt, dass SIMA vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Beginn der Leistung aus, kann SIMA nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen verlangen. Soweit das Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften aufgrund vollständiger Vertragserfüllung vorzeitig erlischt, setzt dies die hierfür gesetzlich erforderliche ausdrückliche Zustimmung und Bestätigung des Verbrauchers voraus.
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Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Verbraucher behalten den zwingenden Schutz des nach internationalem Privatrecht ansonsten maßgeblichen Rechts ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
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Ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz von SIMA ist nur vereinbart, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist. Zwingende Zuständigkeiten bleiben unberührt.
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SIMA ist grundsätzlich nicht bereit, an freiwilligen Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen; gesetzliche Teilnahme- und Informationspflichten sowie zwingende sektor-spezifische Schlichtungsrechte bleiben unberührt.
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Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln gelten die gesetzlichen Folgen; eine Pflicht zum Aushandeln einer wirtschaftlich möglichst ähnlichen Ersatzklausel wird nicht vereinbart. Individualabreden bleiben vorrangig. Die deutsche Fassung ist bei Sprachabweichungen maßgeblich, soweit zwingende Transparenz- und Verbraucherschutzregeln nicht entgegenstehen.
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Letztes Update: 8. Oktober 2026
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